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Die Beitragssumme für die Obstverwertung fiel 2023 leicht tiefer aus als im Vorjahr. Als Folge der Motion 22.3928, Stärkung der einheimischen Gemüseproduktion, haben sich die Gemüseproduzenten und der Handel in einem gemeinsamen Antrag auf einen Kompromiss zur Anpassung der Importregelung für Gemüse geeinigt.

Tiefere Beitragssumme für die Obstverwertung

Mit knapp 2 Millionen Franken wurden 2023 0,4 Millionen weniger für die Obstverwertung ausgegeben als im Vorjahr (2022: 2,4 Mio. Fr.).
 

Birnensaftkonzentrat: keine Marktreserve eingelagert

Im Herbst 2022 haben die Mostereien 3248 Tonnen Apfelsaftkonzentrat als Marktreserve 2022/23 eingelagert. Dies entspricht 25 007 Tonnen frischen Mostäpfeln. Aufgrund der tiefen Anzahl an Mostbirnen und der Versorgungssituation an Mostbirnenprodukten wurde 2022 kein Birnensaftkonzentrat als Marktreserve eingelagert. Die Beiträge an die Marktreserve von Kernobstsaftkonzentrat beliefen sich im Jahr 2023 auf 0,67 Millionen Franken (2022: 0,84 Mio. Fr.).
 

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Weniger Beiträge für die Herstellung von Obstprodukten als im Vorjahr

Die Beitragssumme für die Herstellung von Beeren-, Kern- und Steinobstprodukten war 2023 mit rund 1,2 Millionen etwa 0,3 Millionen tiefer als 2022. Mit diesen Mitteln wurde die Verwertung von gesamthaft 4249 Tonnen Obst unterstützt.
 

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Weitere Informationen zu den Massnahmen und den Rechtsgrundlagen finden Sie hier.
 

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Beiträge an die Weinlesekontrolle

Im Bereich des Weinbaus beteiligt sich der Bund gemäss Artikel 64 Absatz 3 des Landwirtschaftgesetzes an den von den Kantonen durchgeführten Weinlesekontrollen. Bei diesen Kontrollen wird das Traubengut vom Rebberg zum Weinkellerbetrieb verfolgt und die Einhaltung der Produktionsbestimmungen (Höchsterträge, Mindestzuckergehalte usw.) überwacht. Der Beitrag besteht aus einem Basisbeitrag von 1000 Franken sowie einem von der Grösse der kantonalen Rebfläche abhängigen Beitrag von 55 Franken pro Hektar. Im Jahr 2023 wurden insgesamt 821 070 Franken an die Weinlesekontrolle ausbezahlt.

Grenzschutz: Anpassungen bei 27 Gemüsearten

Für den Schweizer Anbau wichtige Frischgemüsearten unterliegen einem Grenzschutz und sind somit vor der ausländischen Konkurrenz geschützt. Die Einfuhr dieser Gemüsearten zu tiefen Zollansätzen während der Schweizer Hauptabsatzzeit ist beschränkt, je nach Inlandangebot. Je Gemüseart ist eine Bewirtschaftungsperiode festgelegt. Wenn das Inlandangebot die Nachfrage während der Bewirtschaftungsperiode deckt, können Importe nur zu einem hohen Zollansatz (Ausserkontingentszollansatz) erfolgen. Wenn das inländische Angebot die Nachfrage nicht abzudecken vermag, kann das Bundesamt für Landwirtschaft BLW mengenmässig beschränkte Importe zu tiefen Kontingentszollansätzen erlauben (Freigabe von Zollkontingentsteilmengen). Die Bewirtschaftungsperioden sind bei der WTO hinterlegt. Das BLW vollzieht die Importregelung lediglich für die so genannten effektiven Bewirtschaftungsperioden. Die meisten effektiven Bewirtschaftungsperioden wurden vor rund 30 Jahren festgelegt. Diese sind teilweise kürzer als die bei der WTO hinterlegten Bewirtschaftungsperioden. Einige Gemüsearten mit hinterlegter Periode werden gar nicht bewirtschaftet, d.h. das BLW verzichtet auf eine Importregelung. Die effektiven Bewirtschaftungsperioden sind im Anhang 1 der Verordnung des BLW über die Festlegung von Perioden und Fristen sowie die Freigabe von Zollkontingentsteilmengen für die Einfuhr von frischem Gemüse und frischem Obst (VEAGOG-Freigabeverordnung; SR 916.121.100) festgelegt.

Die Motion 22.3928, Stärkung der einheimischen Gemüse hatte zum Ziel, den Bundesrat zu beauftragen, in Zusammenarbeit mit den Schweizer Gemüseproduzenten den Anhang 1 der VEAGOG-Freigabeverordnung auf den nächstmöglichen Zeitpunkt zu aktualisieren. Es wurde die konkrete Änderung der effektiven Bewirtschaftungsperioden von 27 Gemüsen beantragt und die neuen Perioden vorgeschlagen. Der Ständerat hat die Motion angenommen. Der Nationalrat hat sie mit Änderungen angenommen: Unter anderem sei der Handel in die Zusammenarbeit zwischen dem BLW und den Schweizer Gemüseproduzenten miteinzubinden, um die effektiven Bewirtschaftungsperioden einzelner Gemüse im Anhang 1 der VEAGOG-Freigabeverordnung anzupassen. Die Behandlung der geänderten Motion wurde dann im Ständerat sistiert, um die Moderation des BLW zu einer Kompromissfindung der betroffenen genannten Akteure abzuwarten.

Für alle 27 Gemüse konnten die Produktion (Verband Schweizer Gemüseproduzenten VSGP) und der Handel (Verband des Schweizerischen Früchte-, Gemüse- und Kartoffelhandels SWISSCOFEL und Swiss Retail Federation) einen Kompromiss finden. Dieser sieht je nach Gemüse die Beibehaltung, Verlängerung oder Verkürzung der aktuell gültigen effektiven Bewirtschaftungsperiode vor, respektive die Einführung neu einer effektiven Bewirtschaftungsperiode. Gemäss diesem erzielten Kompromiss beantragten Produktion und Handel dem BLW gemeinsam, den Anhang 1 der VEAGOG-Freigabeverordnung entsprechend anzupassen.
Das BLW integrierte die Änderung der VEAGOG-Freigabeverordnung ins Verordnungspaket 2024, mit dem Ziel, dass die Änderungen am 1.1.2025 in Kraft treten.

Das BLW integrierte die VEAGOG-Anpassung ins Verordnungspaket 2024, womit sie in Ämterkonsultation und Vernehmlassung ging. Das Ziel soll sein, dass die VEAGOG-Anpassung am 1.1.2025 in Kraft tritt.

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