Pflanzenbau allgemein und Ackerkulturen
Für pflanzenbauliche Massnahmen richtete der Bund im Jahr 2023 insgesamt 84,6 Millionen Franken aus. Den grössten Kostenblock stellen die nach gewissen Grundsätzen festgelegten Einzelkulturbeiträge dar.
Der Bund fördert den Pflanzenbau ergänzend zum Grenzschutz mit spezifischen Massnahmen. Im Bereich Ackerbau entrichtet er nach gewissen Grundsätzen festgelegte Einzelkulturbeiträge. Die flächenbezogene Zulage für Getreide löste 2019 die vormaligen Ausfuhrbeiträge des Bundes für Getreidegrundstoffe ab.
Im Bereich Obstwirtschaft richtet er Beiträge für Verwertungsmassnahmen von Schweizer Obst aus. Im Weinbau wird die Weinlesekontrolle mitfinanziert.
78 Prozent des Gesamtbetrages für diese Massnahmen entfiel auf die Förderung von Einzelkulturen, 19 Prozent auf die Getreidezulage, zwei Prozent auf die Verwertung von Obst und ein Prozent auf die Weinlesekontrolle.
Massnahmen 2023
Kultur/ Massnahme | Getreide | Körnerleguminosen | Ölsaaten | Kartoffeln | Zuckerrüben | Saatgut | Gemüse, Weinbau | Obst |
Grenzschutz1 | X | X | X | X | X | X | X | X |
Beiträge Verwertungsmassnahmen | X2 | |||||||
Spezifische Flächenbeiträge | X4 | X | X | X | X3 |
1) Je nach Verwendungszweck bzw. Zolltarifposition kommen keine oder nur reduzierte Grenzabgaben zur Anwendung.
2) Betrifft nur Teile der Erntemenge (Marktreserve Apfel- und Birnensaftkonzentrate / teilweiser Ausgleich der Differenz zwischen dem ausländischen und dem Schweizer Produzentenpreis für die Herstellung von Beeren-, Kern- und Steinobstprodukten).
3) Nur für Kartoffeln, Mais, Futtergräser und -leguminosen.
4) Ausgenommen Körnermais.
Quelle: BLW
Grundsätze zur Festlegung von Einzelkulturbeiträgen
Die Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK) prüfte den Nutzen der Einzelkulturbeiträge in der Landwirtschaft und publizierte ihren Bericht (EFK-22403). Die Prüfung zeigte insgesamt ein positives Bild, die gesetzlich verankerten Ziele werden erreicht. Weil weder in den Rechtsgrundlagen noch in anderen veröffentlichten Dokumenten festgehalten ist, nach welchen Grundsätzen mit Einzelkulturbeiträgen geförderte Kulturen festgelegt werden, formulierte die EFK eine Empfehlung ans BLW. Der Empfehlung folgend veröffentlicht das BLW vorliegend einige wenige Grundsätze zur Festlegung von Einzelkulturbeiträgen.
Mit der Botschaft zur Agrarpolitik 2011 (BBl 2006 6337) schlug der Bundesrat dem Parlament u.a. vor, bestehende Leistungsvereinbarungen mit Produzenten- und Verarbeitungsorganisationen in den Bereichen Zuckerrüben sowie Saat- und Pflanzgut in Flächenbeiträge zu überführen und zusammen mit den bereits bestehenden Flächenbeiträgen für Ölsaaten und Körnerleguminosen direkt an die Landwirtschaft auszurichten. Gemäss Botschaft zur Agrarpolitik 2014–2017 (BBl 2012 2075) erfolgt die generelle Ackerbauförderung über die Versorgungssicherheitsbeiträge. Mit dem Einzelkulturbeitrag sollen darüber hinaus Kulturen gefördert werden, die unter dem Aspekt Versorgungssicherheit als bedeutend eingestuft werden. Für die Bestimmung der Förderwürdigkeit und die Bemessung der Beitragshöhe sollen Kriterien wie die relative wirtschaftliche Rentabilität, das kalorienmässige Produktionspotenzial oder die Entwicklung des Selbstversorgungsgraxcds berücksichtigt werden.
Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme auf die Interpellation «Perspektiven für die Produktion von pflanzlichen Lebensmitteln» (24.3241) ausgeführt, dass Veränderungen in Richtung Stärkung des Pflanzenbaus auf den Stufen Produktion und Konsum synchron erfolgen müssen.
Vor diesem Hintergrund lassen sich folgende Grundsätze für die Berechtigung und die Bemessung von Einzelkulturbeiträgen formulieren:
Standortangepasste Kulturen: An das Schweizer Klima sowie den absehbaren Druck von Schaderregern und deren Kontrollmöglichkeiten adaptierte Arten/Sorten weisen geringere Ertragsrisiken aus. Bestenfalls werden Anbau- und Vermarktungseignung im Vorfeld von Stützungsforderungen etwa im Rahmen von Forschungsprojekten abgeklärt. Das BLW kann Züchtungs-, Forschungs- und Beratungsprojekte oder auch Marktabklärungen finanziell unterstützen.
Relevanz: Förderwürdigkeit können Arten/Sorten erlangen, denen im Anbau und der Vermarktung eine gewisse Bedeutung beigemessen wird. In der Koordination von Mengen und Qualitäten und der Definition von Übernahmebedingungen und Richtpreisen über die Wertschöpfungsstufen hinweg nehmen Branchenorganisationen eine zentrale Rolle ein.
Wirtschaftlichkeit: Die Anbaukosten werden mit einer effizienten Kulturführung tief gehalten und auf Absatzmärkten, vorzugsweise zur direkten menschlichen Ernährung, bestmögliche Preise angestrebt (Mengen, Qualität, Preisdifferenzierung gegenüber Importen).
Stützungsbemessung: Im Rahmen des jährlichen Budgetprozesses überprüft das BLW die Produktions- und Flächenentwicklungen auf der Basis der aktuellen Einzelkulturbeitragshöhe. Über Jahre hinweg nicht erreichte Nachfrageüberhänge sind Indizien dafür, dass die Beitragshöhe eher knapp bemessen ist. In die Beurteilungen fliesst mit ein, dass die Wirtschaftlichkeit nicht allein über Anbaupräferenzen entscheidet.
Die limitierten Bundesfinanzen und die Begrenzung des Aufwands entlang der Wertschöpfungsketten wie zur Reinigung und Warenflusstrennung sprechen dafür, die Liste der mit Einzelkulturbeiträgen unterstützten Kulturen eher schmal aber dennoch offen für neue Trends zu halten.xs
Einzelkulturbeiträge für Ackerkulturen
2023 wurden insbesondere der Zuckerrüben- und Ölsaatenanbau mit insgesamt rund 35 Millionen Franken bzw. rund 25 Millionen Franken gefördert. Deutlich tiefer fielen die Beitragssummen für die anderen Kulturen aus.
Beiträge 2023 gemäss Einzelkulturbeitragsverordnung (EKBV)
Kultur | Fläche | Beitrag | Total | |
ha | Fr. je ha | in 1000 Fr. | ||
Zuckerrüben | 16 039 | 2 100 | 33 682 | |
Zuckerrüben | Zusatzbeitrag | 6 943 | 200 | 1 389 |
Ölsaaten ohne Soja | 31 265 | 700 | 21 886 | |
Soja | 2 939 | 1 000 | 2 939 | |
Eiweisspflanzen | 4 508 | 1 000 | 4 508 | |
Saatgut von Kartoffeln und Mais | 1 592 | 700 | 1 115 | |
Saatgut von Futtergräsern und Futterleguminosen | 437 | 1 000 | 437 | |
Kürzungen / Vor- und Nachzahlungen usw. | 118 | |||
Total | 66 075 |
Quelle: BLW
Die Einzelkulturbeiträge stützen sich auf Artikel 54 des Landwirtschaftsgesetzes (LwG) und werden für den Anbau von Ölsaaten, Körnerleguminosen, Zuckerrüben und die Produktion von Saatgut (Kartoffeln, Mais und Futtergräsern sowie Futterleguminosen) ausgerichtet. Der Vollzug der Massnahme erfolgt aus praktischen Gründen (gleiche Prozesse) zusammen mit den Direktzahlungen.
Getreidezulage
Die Getreidezulage belief sich im Jahr 2023 auf 129 Franken pro Hektare. Insgesamt wurden somit im Berichtsjahr 15,7 Millionen Franken ausbezahlt.
Getreidezulage 2023
Fläche | Total | Zulage |
ha | in 1000 Fr. | Fr. je ha |
121 486 | 15 691 | 129 |
Die Höhe der Getreidezulage, ausgerichtet als Flächenbeitrag, errechnet sich aus den eingestellten Mitteln (15,8 Mio. Fr. für 2023) und der berechtigten Getreidefläche. Die Getreidezulage stützt sich auf Artikel 55 des Landwirtschaftsgesetzes (LwG).
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