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Der Bund hat im Jahr 2020 das risikobasierte Kontrollsystem eingeführt. Dadurch konnten die Kantone die Kontrollen insgesamt reduzieren und gleichzeitig deren Wirkung erhöhen. Dies hat zu einer administrativen Entlastung der Betriebe sowie der Vollzugs- und Kontrollstellen beigetragen.

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Kontrollen

Welches Kontrollsystem galt vor 2020?

Vor dem Jahr 2020 mussten die Kontrollpersonen mindestens alle vier Jahre auf einem Betrieb alle Bereiche des Direktzahlungssystems im Rahmen von Grundkontrollen prüfen. Für zusätzliche Kontrollen gab es keine zwingenden Vorgaben des Bundes. Der administrative Aufwand war damals sowohl für die Betriebe als auch für den kantonalen Vollzug relativ hoch. Seit dem Jahr 2020 gilt das neue risikobasierte Kontrollsystem.


Wie funktioniert das risikobasierte Kontrollsystem?

Seit 2020 führen die Kontrollpersonen deutlich weniger Grundkontrollen auf den Betrieben durch. Der Kontrollrhythmus für die Grundkontrollen beträgt nicht mehr vier, sondern neu acht Jahre. Die Kontrollpersonen führen dafür vermehrt risikobasierte Kontrollen durch. Dies erhöht die Wirksamkeit der Kontrollen.


Was sind risikobasierte Kontrollen?

Für diese Kontrollen wählen die Kantone die Betriebe mit dem höchsten Risiko für Mängel aus. Sie stützen sich auf folgende Risikokriterien:

  • Mängel bei früheren Kontrollen

  • begründeter Verdacht

  • wesentliche Änderungen auf dem Betrieb

  • jährlich festgelegte Bereiche mit höheren Risiken für Mängel


Was sind die Bereiche mit höherem Risiko für Mängel?

Diese Bereiche weisen eine höhere Wahrscheinlichkeit für Verstösse auf und sollen daher vermehrt kontrolliert werden. Die Kantone haben im Jahr 2023 folgende Bereiche risikobasiert kontrolliert:

  • Rückzugsstreifen in den Vernetzungsprojekten

  • Einsatz der Pflanzenschutzmittel

  • Pufferstreifen aller Art

  • Einstreu im Tierwohlprogramm BTS

  • vom Kanton frei wählbare Bereiche


Kontrollen auf direktzahlungsberechtigten Ganzjahresbetrieben*

KontrollbereichBetriebe (Total)Kontrollierte BetriebeBetriebe mit MangelKontrollierte Betriebe mit MangelKontrollenKontrollen mit Mangel Kontrollen mit Mangel
AnzahlAnzahl%Anzahl%AnzahlAnzahl%
Ökologischer Leistungsnachweis41 5918 95522991119 2131 00311
Biodiversitätsförderflächen QI40 7786 7111654086 9595518
Biologische Landwirtschaft7 6004 0055330464 1953097
Graslandbasierte Milch- und Fleischproduktion (GMF)28 6664 6791625354 7712565
Tierwohlprogramme34 39714 364421 5621115 2591 61811

Quelle: AGIS, Acontrol und Kantone
* In dieser Tabelle sind die veterinärrechtlichen Kontrollbereiche Lebensmittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz nicht enthalten. Ganzjahresbetriebe, welche nur Nachzahlungen erhalten, sind in dieser Tabelle ebenfalls nicht berücksichtigt.


Kontrollen auf direktzahlungsberechtigten Sömmerungsbetrieben*

KontrollbereichBetriebe (Total)Kontrollierte BetriebeBetriebe mit MangelKontrollierte Betriebe mit MangelKontrollenKontrollen mit Mangel
AnzahlAnzahl%Anzahl%AnzahlAnzahl%
Sömmerungsbeiträge6 566937141341495413814

Quelle: AGIS, Acontrol und Kantone
* In dieser Tabelle sind die veterinärrechtlichen Kontrollbereiche Lebensmittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz nicht enthalten. Sömmerungsbetriebe, welche nur Biodiversitäts- und Landschaftsqualitätsbeiträge erhalten, sind in dieser Tabelle ebenfalls nicht berücksichtigt.
 

Ökologischer Leistungsnachweis:


Sömmerung:

Graslandbasierte Milch- und Fleischproduktion:


Tierwohlprogramme:


Biologische Landwirtschaft:


Biodiversitätsförderflächen QI:


Pflanzenschutzmittel-Laboranalysen:

Kürzungen von Direktzahlungen

Wie sanktionieren die Kantone die festgestellten Verstösse?

Wenn ein Betrieb die Bestimmungen nicht vollständig erfüllt, kürzt der Kanton die Direktzahlungen gemäss den Vorgaben des Bundes. Die Beiträge eines Betriebs werden dann entweder pauschal, pro Einheit oder prozentual reduziert. Bei wiederholten Verstössen werden allermeistens die Kürzungen der Direktzahlungen verdoppelt oder sogar vervierfacht. 

Direktzahlungskürzungen der Ganzjahresbetriebe


Direktzahlungskürzungen der Sömmerungsbetriebe


Sonderbewilligungen im Bereich Pflanzenschutz

Sonderbewilligungen werden erteilt, um Kulturen mit Pflanzenschutzmitteln behandeln zu dürfen, die im ökologischen Leistungsnachweis (ÖLN) nicht erlaubt sind.
2023 wurden 6409 Sonderbewilligungen für rund 24 952 Hektaren landwirtschaftliche Nutzfläche erteilt. Der grösste Anteil betrifft die Bekämpfung von Rapsschädlingen und Kartoffelkäfern.
 

Erteilte Sonderbewilligungen im Bereich Pflanzenschutz 2023

TotalBewilligungenFläche
Anzahl Betriebe% aller Betriebeha% der totalen Fläche
Ackerkulturen   
Applikationen mit Pflanzenschutzmitteln zwischen dem 15.11. und dem 15.02.8116093
Behandlungen mit Totalherbiziden9921721
Dauergrünland: Flächenbehandlung mit selektiven Herbiziden130750
Herbizide auf Ackerfläche: Verwendung eines Wirkstoffs, der im ÖLN nicht erlaubt ist.11323902
Insektizide in Getreide: Verwendung eines Wirkstoffs, der im ÖLN nicht erlaubt ist.2001810
Insektizide in Raps: Verwendung eines Wirkstoffs, der im ÖLN nicht erlaubt ist.3 8486214 91962
Insektizide in Kartoffeln: Verwendung eines Wirkstoffs, der im ÖLN nicht erlaubt ist.1 289215 05021
Insektizide in Zuckerrüben: Verwendung eines Wirkstoffs, der im ÖLN nicht erlaubt ist.1609102 39310
Insektizide in andere Kulturen: Verwendung eines Wirkstoffs, der im ÖLN nicht erlaubt ist.11124452
Total Ackerbau6 18310024 234100
Gemüsekulturen    
Herbizide in Freilandgemüse: Verwendung eines Wirkstoffs, der im ÖLN nicht erlaubt ist.62223
Herbizide in Konservengemüse: Verwendung eines Wirkstoffs, der im ÖLN nicht erlaubt ist.0000
Insektizide in Freilandgemüse: Verwendung eines Wirkstoffs, der im ÖLN nicht erlaubt ist.2 1164845959
Insektizide in Freilandgemüse: Verwendung eines Wirkstoffs, der im ÖLN nicht erlaubt ist. 1144828136
Insektizide in Konservengemüse: Verwendung eines Wirkstoffs, der im ÖLN nicht erlaubt ist. 42101
Total Gemüsebau240100771100
Obstbau17 198 
Weinbau0 0 
Total6 440 25 203

Quelle: BLW

1 Nur ein Kanton hat eine regionale Sonderbewilligung für eine Behandlung erteilt.
2
Nur, wenn vorher nachweislich ein im ÖLN erlaubter Nützling oder Pflanzenschutzmittel eingesetzt worden ist und die Wirkung ungenügend war

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